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Betrachtung der Elemente der CSRD-Richtlinie

17. Aug 2023
Lesedauer: < 1 minute

Was müssen Unternehmen vorlegen?

Um die CSRD zu erfüllen, sollten die Unternehmen folgende Schritte befolgen:

1 – Einen Bericht vorbereiten und einreichen

2 – Nachverfolgung und Offenlegung der erforderlichen Informationen

Die CSRD-Berichte müssen Managementkommentare und Daten über die Unternehmen enthalten:

    Umweltaspekte:

    • Klimaabschwächung
    • Klimaanpassung
    • Wasser- und Meeresressourcen
    • Kreislaufwirtschaft
    • Verschmutzung
    • Biologische Vielfalt und Ökosysteme

    Soziale Aspekte:

    • Chancengleichheit für alle, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, Bildung und Ausbildung sowie Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen.
    • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog, Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, gesundes, sicheres und gut angepasstes Arbeitsumfeld.
    • Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und internationalen Standards.

    Aspekte der Unternehmensführung:

    • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, einschließlich Nachhaltigkeitsbelange und deren Zusammensetzung
    • Unternehmensethik und -kultur, einschließlich Korruptions- und Bestechungsbekämpfung
    • Politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbying-Aktivitäten
    • Management und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich der Zahlungspraktiken
    • Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch in Bezug auf den Berichterstattungsprozess des Unternehmens.

    3 – Digitale Daten und Kennzeichnung

    Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte im XHTML-Format gemäß den ESEF-Verordnungen und der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie erstellen und ihre Nachhaltigkeitsinformationen mit Hilfe eines digitalen Kategorisierungssystems gemäß der CSRD-Verordnung digital „kennzeichnen“.

    4 – Sicherstellung durch Dritte

    Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer gewährleisten, dass die Nachhaltigkeitsinformationen mit den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards übereinstimmen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss ebenfalls zertifiziert werden, entweder durch einen europäischen Prüfer oder durch einen in einem Drittland ansässigen Prüfer.

    🇪🇺👨🏽‍⚖️Zu den CSRD-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung siehe Artikel 29b zu dieser Änderung durch das EU-Parlament und den Rat:
    https://www.consilium.europa.eu/media/57644/st10835-xx22.pdf