PPWR Verordnung 2026: Fristen, Pflichten und Factsheet zum Download
Gesetze & Richtlinien
Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft, die meisten Pflichten gelten ab dem 12. August 2026. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Verpackungen in der EU in Verkehr bringt. Dieser Artikel erklärt Fristen, Pflichten je Rolle und Vorbereitungsschritte. Alle Kernpunkte fasst ein kostenloses Factsheet am Seitenende zusammen.
Was ist die PPWR Verordnung?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist eine EU-Verordnung und gilt damit unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass sie zuvor in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das unterscheidet sie grundlegend von der bisherigen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die jeder Mitgliedstaat eigenständig auslegen und in eigene Gesetze gießen konnte. Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 gelten dieselben Anforderungen in Deutschland, Frankreich, Polen und jedem anderen EU-Markt gleichzeitig. Unternehmen können sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass ein nationales Umsetzungsgesetz noch fehlt: Behörden und Gerichte wenden die Verordnung direkt an. Den vollständigen Verordnungstext stellt die EU auf EUR-Lex bereit.
PPWR, Verpackungsrichtlinie und VerpackG: Wie hängt das zusammen?
Die alte Richtlinie 94/62/EG wurde in Deutschland über das Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Diesen Mechanismus löst die PPWR ab. An die Stelle des VerpackG tritt in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das allerdings nur noch den Vollzugsrahmen schafft, also Zuständigkeiten, Sanktionen und die Anbindung an die bestehenden nationalen Strukturen. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen: Der Bundestag hat das VerpackDG am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt, und am 17. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft. Für Unternehmen bleibt vieles Vertraute erhalten: Das Verpackungsregister LUCID und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gelten weiter. Details zum nationalen Rahmen fasst das Bundesumweltministerium zusammen.
Welche Ziele verfolgt die PPWR?
Die PPWR soll Verpackungsabfälle reduzieren, die Recyclingfähigkeit verbessern und die Kreislaufwirtschaft in Europa stärken. Konkret verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Referenzjahr 2018 zu senken, und zwar um mindestens 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040. Die Verordnung ist Teil des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Einen Überblick über Ziele und Rechtsrahmen stellt die Europäische Kommission bereit. Sie setzt damit einen Rahmen, der Verpackungen über den gesamten Lebenszyklus betrachtet, von der Gestaltung über die Materialwahl bis zur Entsorgung.
Für wen gilt die PPWR Verordnung?
Die Pflichten der PPWR richten sich nicht pauschal nach der Unternehmensgröße, sondern produktbezogen nach der Rolle in der Lieferkette. Es gibt keine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen und keine Bagatellgrenze. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt, fällt unter die Verordnung. Maßgeblich ist Artikel 3, der die Wirtschaftsakteure definiert und ihnen jeweils eigene Pflichten zuordnet.
Rolle | Wer das ist | Zentrale Pflichten |
|---|---|---|
Erzeuger | Stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie herstellen und bringt sie erstmals unter eigenem Namen in Verkehr | Konformität sicherstellen, Konformitätserklärung ausstellen, technische Dokumentation führen |
Hersteller (im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung) | Wirtschaftsakteur, der Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt | Registrierung, Übernahme der EPR-Kosten für Sammlung und Recycling |
Importeur | Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in die EU | Konformität und Kennzeichnung prüfen, Dokumentation der Lieferant:innen einholen |
Vertreiber | Stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein | Prüfen, ob Kennzeichnung und Konformitätsunterlagen vorliegen |
Fulfillment-Dienstleister | Übernimmt Lagerung, Verpackung oder Versand für Dritte | Sorgfaltspflichten hinsichtlich der gehandelten Verpackungen |
Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen und Online-Händler?
Ja. Online-Händler bringen Versandverpackungen in Verkehr und fallen damit unter die Verordnung. Zusätzlich nimmt die PPWR Online-Plattformen in die Pflicht: Sie müssen ab dem Geltungsbeginn die Registrierungs- und EPR-Angaben der auf ihnen aktiven Händler:innen prüfen (Artikel 45). Beim grenzüberschreitenden Direktvertrieb an Endnutzer:innen in einem anderen Mitgliedstaat ist ab dem 12. August 2026 ein Bevollmächtigter je Vertriebsland zu benennen. Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Ein Unternehmen kann je Verpackung mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen, etwa Erzeuger für die eigene Produktverpackung und Importeur für zugekaufte Ware. Eine falsche Einstufung ist eines der zentralen Compliance-Risiken, weil sich daran die konkreten Pflichten entscheiden.
Ab wann gilt die PPWR? Alle Fristen im Überblick
Zwei Daten sind zu unterscheiden. Das Inkrafttreten am 11. Februar 2025 markiert den rechtlichen Startpunkt der Verordnung. Der Geltungsbeginn am 12. August 2026 ist der Zeitpunkt, ab dem die meisten Pflichten tatsächlich anzuwenden sind. Viele Detailanforderungen greifen jedoch später und sind an delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gekoppelt, die die EU-Kommission schrittweise nachliefert. Verzögert sich ein solcher Rechtsakt, verschiebt sich die zugehörige Frist entsprechend.
Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
11. Februar 2025 | Inkrafttreten der Verordnung |
12. August 2026 | Geltungsbeginn: Verpackungsminimierung, Stoffbeschränkungen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt, erste Mehrwegpflichten, EPR- und Registrierungspflichten |
12. August 2028 | Frühester Start der harmonisierten Kennzeichnung (abhängig vom zugehörigen Durchführungsrechtsakt) |
1. Januar 2030 | Recyclingfähigkeit (mind. Grade C), Mindestrezyklatanteil, Leerraumbeschränkung, verbindliche Mehrwegquoten |
1. Januar 2035 | Recyclingfähigkeit „im großen Maßstab" nachzuweisen |
1. Januar 2038 | Nur noch Verpackungen ab Grade B zulässig; Grade C wird ausgephast |
2040 | Verschärfte Rezyklatquoten und Abfallreduktionsziel von 15 Prozent |
Ob der Geltungsbeginn noch verschoben wird, ist eine häufige Frage. Mehrere Branchenverbände hatten eine Verschiebung auf Januar 2027 gefordert. Die EU-Kommission hat einen förmlichen Aufschub jedoch ausdrücklich abgelehnt und lediglich pragmatische Übergangslösungen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens in Aussicht gestellt. Der Stichtag 12. August 2026 steht. Wer auf eine Verschiebung wartet, riskiert, ohne gültige Konformitätserklärung dazustehen und damit den Marktzugang zu verlieren.
Welche Pflichten und Anforderungen bringt die PPWR?
Die materiellen Anforderungen der PPWR verteilen sich über mehrere Artikel und greifen zeitlich gestaffelt. Die folgenden Abschnitte fassen die für Unternehmen wichtigsten Vorgaben zusammen.
Anforderungen an Stoffe (Artikel 5)
Für besorgniserregende Stoffe gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen ab dem 12. August 2026 PFAS-Grenzwerte hinzu: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb, zusätzlich ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, ist ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich. Die Details fasst das DIHK-Merkblatt zur PPWR zusammen.
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Ab dem 1. Januar 2030 muss jede Verpackung recyclingfähig sein und mindestens die Anforderungen von Grade C erfüllen. Die Verordnung bewertet Recyclingfähigkeit über Performance Grades, die den nach Gewicht recyclingfähigen Anteil einer Verpackungseinheit abbilden. Grade A steht für mindestens 95 Prozent, Grade B für mindestens 80 Prozent, Grade C für mindestens 70 Prozent. Verpackungen, die den Grade-C-Wert unterschreiten, gelten als nicht recyclingfähig und dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Performance Grade | Recyclingfähiger Anteil (nach Gewicht) | Marktzugang |
|---|---|---|
Grade A | ≥ 95 Prozent | dauerhaft zulässig |
Grade B | ≥ 80 Prozent | dauerhaft zulässig |
Grade C | ≥ 70 Prozent | zulässig bis Ende 2037, danach ausgephast |
unter Grade C | < 70 Prozent | ab 2030 nicht mehr zulässig |
Ab dem 1. Januar 2035 kommt eine zweite Stufe hinzu: Verpackungen müssen dann nicht nur konstruktiv recyclingfähig sein, sondern nachweislich „im großen Maßstab" recycelt werden, also über etablierte Sammel- und Sortierinfrastruktur. Ab dem 1. Januar 2038 steigt die Schwelle erneut, dann sind nur noch Verpackungen ab Grade B zulässig. Zu beachten ist, dass die genaue Bewertungsmethodik und die Design-for-Recycling-Kriterien erst per delegiertem Rechtsakt festgelegt werden, den die Kommission bis zum 1. Januar 2028 vorlegen muss. Zur Auslegung einzelner Vorschriften hat die Kommission im März 2026 ein Leitliniendokument zur PPWR veröffentlicht. Die konkrete Einstufung einzelner Verpackungen sollte daher gegen den finalen Rechtsakt geprüft werden.
Mindestrezyklatanteil (Artikel 7)
Ab 2030 gelten verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) für Kunststoffverpackungen. Nur Rezyklat aus Haushalts- oder Gewerbeabfällen nach der Nutzung zählt, Produktionsabfälle werden nicht angerechnet. Die Anteile variieren je Kategorie: 30 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und 35 Prozent für übrige Kunststoffverpackungen. Bis 2040 steigen diese Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent. Kunststoffteile, die weniger als 5 Prozent des Verpackungsgewichts ausmachen, sind ausgenommen. Die genaue Berechnungs- und Nachweismethodik konkretisiert ein separater Rechtsakt.
Verpackungsminimierung (Artikel 10, 24 und 25)
Verpackungen sind auf das funktional notwendige Minimum an Gewicht, Volumen und Leerraum zu reduzieren. Mogelpackungen mit doppelten Wänden, falschen Böden oder unnötigen Schichten, die ein größeres Produktvolumen vortäuschen, sind unzulässig. Für Umverpackungen sowie Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 eine Leerraumbeschränkung: Der Leerraumanteil darf höchstens 50 Prozent betragen. Füllmaterial wie Luftpolster, Papierschnitzel oder Schaumstoff zählt dabei als Leerraum. Die Minimierungspflicht selbst greift bereits ab dem 12. August 2026, auch wenn die exakte Berechnungsmethode für den Leerraumanteil erst per Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.
Mehrweg und Wiederverwendung (Artikel 11 und 29)
Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen für bestimmte Verpackungsformate ein Wiederverwendungssystem vorhalten, das Anreize zur Rückgabe bietet und den Anforderungen aus Anhang VI entspricht. Ab 2030 kommen verbindliche Mehrwegquoten hinzu, etwa 40 Prozent bei Transportverpackungen innerhalb der EU. Artikel 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt: Sie muss mehrere Nutzungszyklen durchlaufen können, in ein Rücknahmesystem eingebunden sein und sich nachverfolgen lassen. Diese Vorgaben stehen neben der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) und der nationalen Mehrwegangebotspflicht, ersetzen sie aber nicht.
Kennzeichnung und QR-Code (Artikel 12 und 13)
Die PPWR führt eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung ein, die frühestens ab dem 12. August 2028 verpflichtend wird. Der genaue Start hängt am zugehörigen Durchführungsrechtsakt und liegt 24 Monate nach dessen Inkrafttreten. Für bestimmte Angaben, etwa zur Wiederverwendung, sind digitale Informationen per QR-Code oder anderem offenen Datenträger vorgeschrieben. Diese Kennzeichnung stellt die Verbindung zum digitalen Produktpass her, über den Verpackungsinformationen künftig maschinenlesbar abrufbar sein sollen.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und Konformitätserklärung
Hersteller tragen die gesamten Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungen und müssen sich registrieren. Für jeden Verpackungstyp ist zudem eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) auszustellen, die auf einer Konformitätsbewertung beruht. Die zugehörige technische Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre. Die DoC ist in der Praxis ein häufig unterschätzter Aufwandstreiber, weil sie pro Verpackungstyp erstellt und mit belastbaren Daten aus der Lieferkette unterlegt werden muss. Importeure, die keine konforme DoC von ihren Lieferant:innen erhalten, müssen entweder die Lieferant:innen wechseln oder selbst die Herstellerrolle übernehmen und die DoC ausstellen.
Was müssen Unternehmen jetzt tun? Umsetzung in fünf Schritten
Der größte Aufwand der PPWR liegt selten in einer einzelnen Detailvorgabe, sondern im Aufbau strukturierter, auditfester Verpackungsdaten. Wer 2026 keine belastbare Datenbasis schafft, läuft 2029 und 2030 in kurzfristige Ad-hoc-Projekte unter Zeitdruck. Die folgenden fünf Schritte bilden eine praktikable Reihenfolge.
Zuerst gilt es, die eigene Rolle je Verpackung zu klären, also zu prüfen, ob das Unternehmen Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber ist. Daraus ergeben sich die konkreten Pflichten. Im zweiten Schritt folgt die Inventarisierung des Verpackungsportfolios: Formate, Mengen, Materialien und Gewichte je Komponente werden vollständig erfasst. Drittens sind Lieferantendaten einzuholen, damit sich Rezyklatgehalte und Recyclingfähigkeit nachweisen lassen. Das setzt eine belastbare Kommunikation entlang der Lieferkette voraus. Viertens sind die EPR- und Registrierungspflichten je EU-Markt zu klären, in Deutschland über LUCID und die ZSVR. Und fünftens werden Konformitätserklärungen und technische Dokumentation vorbereitet, idealerweise früh mit den Lieferant:innen abgestimmt, weil die benötigten Daten dort entstehen.
Welche Sanktionen drohen?
Die PPWR schreibt Unternehmensgeldbußen bei Verstößen vor. Die Mitgliedstaaten konnten bis Februar 2027 weitere Sanktionen festlegen, etwa Produktrückrufe, Vertriebsverbote oder öffentliche Bekanntmachungen. Praktisch am schwersten wiegt, dass nicht-konforme Verpackungen ab dem Geltungsbeginn nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Das kommt einem faktischen Verkehrsverbot gleich und trifft nicht nur die Verpackung selbst, sondern auch das darin verpackte Produkt. Hinzu kommt das Reputationsrisiko gegenüber Handelspartnern, die zunehmend konforme Verpackungen einfordern.
Alle Fristen und Pflichten auf einen Blick: das PPWR-Factsheet
Wer die PPWR im Arbeitsalltag umsetzt, braucht die zentralen Daten schnell griffbereit, ohne jedes Mal den vollständigen Verordnungstext oder diesen Artikel durchzugehen. Genau dafür haben wir die wichtigsten Inhalte in einem kompakten Factsheet zusammengefasst: die beiden Stichtage, die Pflichten je Rolle, die nötigen Nachweise, die Fristen von 2026 bis 2040 und die fünf Vorbereitungsschritte, jeweils auf einer Übersichtsseite.
Das Factsheet enthält keine zusätzlichen Informationen über diesen Artikel hinaus. Es bündelt den Inhalt so, dass Sie ihn als Übersicht am Arbeitsplatz nutzen, im Team teilen oder für die interne Abstimmung heranziehen können. Sie können es über das Formular am Ende dieser Seite kostenlos herunterladen.
Häufige Fragen zur PPWR
Was ist die PPWR einfach erklärt?
Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Sie legt EU-weit einheitliche Regeln dafür fest, wie Verpackungen gestaltet, gekennzeichnet und entsorgt werden müssen. Ziel sind weniger Abfall, besser recycelbare Verpackungen und eine gestärkte Kreislaufwirtschaft. Da sie als Verordnung unmittelbar gilt, muss sie nicht erst in nationales Recht übersetzt werden und bindet Unternehmen in allen Mitgliedstaaten direkt.
Ab wann gilt die PPWR?
Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft, die meisten Pflichten gelten ab dem 12. August 2026. Viele Detailanforderungen greifen später und sind an delegierte Rechtsakte gekoppelt, etwa die Recyclingfähigkeit und der Mindestrezyklatanteil ab 2030. Eine von Verbänden geforderte Verschiebung auf 2027 hat die EU-Kommission abgelehnt. Der Stichtag 12. August 2026 steht damit fest.
Wird der Geltungsbeginn der PPWR noch verschoben?
Nein. Mehrere Branchenverbände hatten einen Aufschub auf Januar 2027 gefordert, doch die EU-Kommission hat eine förmliche Verschiebung ausdrücklich abgelehnt. In Aussicht stehen lediglich pragmatische Übergangslösungen innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens. Unternehmen sollten den 12. August 2026 als verbindlichen Termin einplanen und nicht auf eine Fristverlängerung setzen, weil sonst der Marktzugang gefährdet ist.
Für wen gilt die PPWR?
Die PPWR gilt für jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringt. Die Pflichten richten sich nach der Rolle in der Lieferkette, also ob ein Unternehmen Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber ist, nicht nach der Größe. Es gibt keine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen. Ein Unternehmen kann je Verpackung auch mehrere Rollen einnehmen.
Was ist der Unterschied zwischen PPWR und VerpackG?
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzte die alte EU-Richtlinie 94/62/EG um. Die PPWR gilt als Verordnung dagegen unmittelbar und löst diesen Umsetzungsmechanismus ab. In Deutschland regelt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) nur noch den Vollzug, also Zuständigkeiten und Sanktionen. Das Register LUCID und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleiben bestehen.
Welche Verpackungen müssen ab 2030 recyclingfähig sein?
Ab dem 1. Januar 2030 muss jede Verpackung recyclingfähig sein und mindestens Grade C erreichen, also zu mindestens 70 Prozent des Gewichts recyclingfähig sein. Verpackungen darunter dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2035 muss die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab nachgewiesen werden, ab 2038 sind nur noch Verpackungen ab Grade B zulässig. Die genaue Methodik legt ein delegierter Rechtsakt fest.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die PPWR?
Die PPWR sieht Unternehmensgeldbußen vor, deren Höhe die Mitgliedstaaten national festlegen. Hinzu kommen mögliche Produktrückrufe, Vertriebsverbote und öffentliche Bekanntmachungen. Am schwersten wiegt praktisch, dass nicht-konforme Verpackungen ab dem Geltungsbeginn nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Das trifft auch das darin verpackte Produkt und kann den Marktzugang vollständig blockieren.






