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CSRD-Berichterstattung: Was müssen Unternehmen zur Verfügung stellen?

Um die CSRD-Richtlinie einzuhalten, sollten Unternehmen die folgenden Schritte befolgen:

Schritt 1: Einen Bericht vorbereiten und einreichen.

Schritt 2: Verfolgung und Offenlegung der erforderlichen Informationen

CSRD-Berichte müssen Kommentare des Managements und Daten über ein Unternehmen enthalten:

Umweltaspekte:

  • Klimaabschwächung
  • Klimaanpassung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Soziale Aspekte:

  • Chancengleichheit für alle, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, allgemeine und berufliche Bildung sowie Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen

  • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog, Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, gesundes, sicheres und gut angepasstes Arbeitsumfeld

  • Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und internationalen Standards

Aspekte der Unternehmensführung:

  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, einschließlich Nachhaltigkeitsaspekte und deren Zusammensetzung

  • Unternehmensethik und -kultur, einschließlich Korruptions- und Bestechungsbekämpfung

  • Politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbying-Aktivitäten

  • Management und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich der Zahlungspraktiken

  • Interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch in Bezug auf den Berichterstattungsprozess des Unternehmens.
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CSRD-Berichte müssen Kommentare des Managements und Daten über ein Unternehmen enthalten.

Schritt 3: Digitale Daten und Kennzeichnung

Die Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte im XHTML-Format gemäß der ESEF-Verordnung und der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie erstellen und ihre Nachhaltigkeitsinformationen mit Hilfe eines in der CSRD-Verordnung festgelegten digitalen Kategorisierungssystems digital „kennzeichnen“.

Schritt 4: Sicherstellung durch Dritte

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer gewährleisten, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss ebenfalls zertifiziert werden, entweder durch einen europäischen Prüfer oder durch einen in einem Drittland ansässigen Prüfer.

ℹ️ Zu den CSRD-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung siehe Artikel 29b zu dieser Änderung durch das EU-Parlament und den Rat: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6292-2022-INIT/de/pdf