CBAM-Bericht einfach erklärt: Detaillierte Einblicke in den Carbon Border Adjustment Mechanism
Gesetze und Richtlinien


In diesem Beitrag wurden die jüngsten Änderungen an den CBAM-Regeln berücksichtigt – insbesondere die im Oktober 2025 veröffentlichte Vereinfachungs-Verordnung, die zahlreiche Melde- und Berichtspflichten für Unternehmen neu regelt. Damit erhalten Sie einen aktuellen Überblick über Anforderungen, Pflichten und Praxishinweise zur Erstellung Ihres CBAM-Berichts.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Instrument der Europäischen Union (EU), das darauf abzielt, den Klimaschutz zu stärken und einen fairen Wettbewerb im Handel mit emissionintensiven Gütern sicherzustellen. Eingeführt im Übergangszeitraum seit dem 1. Oktober 2023, verlangt CBAM von Importeuren bestimmter Waren in die EU, dass sie künftig für die eingebetteten CO₂-Emissionen bei Einfuhr Zertifikate erwerben. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Produktion in Länder mit geringeren Klimavorgaben verlagert wird (Carbon Leakage).
CBAM-Bericht: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Neue de minimis-Schwelle: Importvolumina unter 50 Tonnen/Jahr bleiben künftig von CBAM-Pflichten (Bericht, Erklärung, Zertifikate) befreit.
Verlängerte Fristen & geringere Pflichtquote: Der Abgabetermin für den CBAM-Bericht wurde auf den 30. September des Folgejahres verschoben; der Pflicht-Kaufanteil („Coverage Ratio“) bei Zertifikaten sinkt auf 50 %.
Delegation der Berichterstattung: Ein sogenannter CBAM-Vertreter kann die Erklärung übernehmen – der Importeur bleibt haftbar.
CO₂-Kostenabzug im Drittland & Default-Werte: Kosten für im Ausland gezahlte CO₂-Preise können angerechnet werden; bei fehlenden Daten dürfen Default-Emissionen verwendet werden.
Ausgenommen Strom/Wasserstoff bei Schwelle: Bei der Schwellenregelung sind Importe von Strom und Wasserstoff explizit nicht enthalten.
Inkrafttreten & Übergangsphase: Die Vereinfachungsverordnung wurde am 17. Oktober 2025 veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft; wesentliche Änderungen gelten ab der definitiven Phase ab 2026.

Die Grundlagen für den CBAM-Bericht
Der CBAM ist ein klimapolitisches Instrument der EU, entwickelt, um das Problem des Carbon Leakage im internationalen Handel zu adressieren. Er zielt darauf ab, Wettbewerbsnachteile europäischer Produktionsstandorte zu vermeiden, wenn Importe in Länder mit niedrigeren Klimastandards verlagert werden.
Carbon Leakage bezeichnet das Phänomen, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strikten Umweltauflagen verlagern, um Kosten zu sparen. Dies untergräbt die Klimaschutzbemühungen der EU und erhöht global die Treibhausgasemissionen.
Um diesem entgegenzutreten, wird CBAM angewandt:
Zeitrahmen: Seit dem 1. Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase, in der Importeure bereits Emissionsdaten melden müssen.
Warenkategorien: Betroffen sind insbesondere kohlenstoffintensive Waren wie Zement, Aluminium, Stahl, Düngemittel (vgl. Abschitt „Überblick: Von CBAM betroffene Sektoren“).
Funktionsweise: Importeure dieser Güter müssen künftig ab der definitiven Phase Zertifikate erwerben, die den CO₂-Emissionskosten entsprechen, wie für EU-Produzenten.
Transparenz: Firmen müssen regelmäßig einen CBAM-Bericht über die eingeführten Waren und den korrespondierenden CO₂-Fußabdruck erstellen.
Der Mechanismus reflektiert das Bestreben der EU, einen fairen und stabilen Markt zu schaffen, der Klimaschutzmaßnahmen wirksam in den Außenhandel integriert.
Ziele und Hintergründe des CBAM
Der Einsatz des CBAM verfolgt primär das Ziel, Wettbewerbsgleichheit herzustellen und die EU-Klimaziele zu unterstützen. Es soll sichergestellt werden, dass die Importkosten für kohlenstoffintensive Güter die gleichen Klimaschutzanforderungen widerspiegeln wie für in der EU produzierte Waren.
Vermeidung von Carbon Leakage
Carbon Leakage beschreibt das Phänomen, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strikten Umweltauflagen verlagern, um höhere Kosten durch strenge Klimaschutz-Vorschriften zu umgehen. Dies führt zu einer Verlagerung von Emissionen statt deren Reduktion. Der CBAM zielt darauf ab, diesen unerwünschten Effekt zu verhindern, indem Importeure verpflichtend einen CO₂-Preis für die Emissionen zahlen müssen, die bei der Herstellung außerhalb der EU entstanden sind.
Unterstützung des EU-Emissionshandelssystems
Der CBAM ergänzt das bestehende EU Emissions Trading System (EU ETS), indem sichergestellt wird, dass Importeure außerhalb der EU ähnliche Kosten für CO₂-Emissionen tragen müssen wie Hersteller innerhalb der EU. Dieses Anpassungssystem trägt dazu bei, die klimapolitische Effektivität des EU ETS zu erhöhen, da es Anreize für Unternehmen außerhalb der EU schafft, in eine niedrig-kohlenstoffintensive Wirtschaft zu investieren. Durch die Einbindung des CBAM in die Klimaziel-Agenda der EU – insbesondere das „Fit for 55“-Paket – wird die Notwendigkeit einer konsequenten Verringerung von Treibhausgasen betont.
Funktionsweise des CBAM
Der Kernmechanismus des CBAM besteht darin, dass Importeure für Emissionen, die bei der Produktion importierter Güter anfallen, Zertifikate erwerben müssen – ähnlich wie Hersteller in der EU unter dem EU ETS. Damit soll sichergestellt werden, dass die Klimapolitik der EU auch im Außenhandel Wirkung zeigt.
Emissionshandel und CBAM-Zertifikate
Importeure müssen CBAM-Zertifikate erwerben, die den Emissionen entsprechen, die bei der Herstellung der importierten Waren außerhalb der EU entstehen. Diese Zertifikate werden zu einem Preis erworben, der an die Preise im EU ETS angelehnt ist. Direkt-Emissionen der Produktion und indirekte Emissionen im Zusammenhang mit erzeugter Elektrizität sind Bestandteile der Bemessung.
Bemessung und Methodik
Die Bemessung der Emissionen erfolgt durch eine Methodik, die den tatsächlichen Emissionsaufwand der importierten Waren widerspiegeln soll. In der aktuellen Fassung gelten folgende wichtige Neuerungen:
Default-Werte erlaubt: Unternehmen dürfen künftig Standard- bzw. Default-Emissionswerte verwenden, wenn keine exakten Daten vorliegen – und diese Default-Werte müssen nicht verifiziert werden.
Verifizierungspflicht reduziert: Nur noch tatsächliche Emissionswerte unterliegen der Verifizierungspflicht.
Abzug von CO₂-Kosten im Ausland: Importeure dürfen CO₂-Kosten, die in einem Drittland gezahlt wurden, vom CBAM-Zahlungsanspruch abziehen – nicht mehr nur solche, die im Ursprungsland der Ware angefallen sind.
Überwachung und Berichterstattung
Die Überwachung und die Berichterstattung der Emissionen sind ein essenzieller Bestandteil des CBAM-Regimes. Importeur:innen sind verpflichtet, über die indirekten und direkten Emissionen ihrer importierten Waren eine genaue Dokumentation zu führen.
Mit der Vereinfachungs-Verordnung wurden folgende Punkte angepasst:
Die Abgabe des jährlichen CBAM-Berichts ist künftig bis 30. September des Folgejahres möglich.
Der Anteil der Emissionen, für die Zertifikate erworben werden müssen („Coverage Ratio“), wurde auf 50 % gesenkt.
Der Beginn des Pflicht-Kaufs von Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 wurde auf Februar 2027 verschoben.

Überblick: Von CBAM betroffene Sektoren und Güter
Die Einführung des CBAM betrifft vor allem energieintensive Industrien. Diese Regelung zielt darauf ab, die Carbon Leakage zu verhindern, indem sie direkte und indirekte Emissionen, die in importierten Gütern eingebettet sind, berücksichtigt.
Eisen und Stahl
Eisen- und Stahlproduzenten sind wegen des energieintensiven Herstellungsprozesses von CBAM betroffen. Importeure dieser Materialien müssen mit zusätzlichen Kosten rechnen, da die Treibhausgas-Emissionen, die bei der Herstellung anfallen, berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für direkte Emissionen bei der Herstellung als auch für indirekte Emissionen aus der benötigten Elektrizität.
Zement
Im Zementsektor entsteht eine signifikante Menge Treibhausgase, weshalb importierter Zement und damit zusammenhängende Produkte unter CBAM fallen – was zu höheren Kosten für Importeure führen kann, wenn die Emissionen nicht innerhalb der EU-Grenzen kompensiert werden.
Aluminium und Düngemittel
Aluminium und Düngemittel sind ebenfalls durch das CBAM adressiert. Wegen der Energieintensität ihrer Produktionsprozesse und der damit verbundenen Emissionen müssen Importeure dieser Güter ihre CO₂-Emissionen nachweisen und entsprechende Abgaben entrichten, die mit den Emissionen ihrer Produkte verbunden sind.
Elektrizität und Wasserstoff
Strom- und Wasserstoffimporte sind prinzipiell im CBAM-Regime enthalten. Neu festgelegt: Die Schwellenwert-Ausnahme (50 Tonnen/Jahr) gilt nicht für Importe von Strom oder Wasserstoff. Diese Sektoren profitieren demnach nicht von der de minimis-Schwelle.
Internationale Dimension und Auswirkungen des CBAM
Die Umsetzung des CBAM durch die EU hat bedeutsame Auswirkungen auf globaler Ebene – insbesondere hinsichtlich internationaler Handelsbeziehungen, dem weltweiten Emissionsniveau und der wirtschaftlichen Entwicklung von Dritt- und Entwicklungsländern.
Globale Emissionswirkungen
Der CBAM zielt darauf ab, globale Emissionsreduktionen zu fördern, indem Importeure dazu angeregt werden, die Umweltstandards der EU zu beachten. Dies schafft einen Anreiz für Nicht-EU-Länder, ihre Kohlenstoffpreise anzuheben, um nicht benachteiligt zu werden. Die EU-Kommission sieht vor, dass durch CBAM internationale Handelspartner motiviert werden, ähnliche Maßnahmen für den Klimaschutz zu ergreifen.
Anpassung internationaler Handelsbeziehungen
CBAM wird voraussichtlich internationale Handelsbeziehungen verändern, indem CO₂-intensive Produkte mit einem Preisaufschlag versehen werden, der den internen EU-CO₂-Preis widerspiegelt. Daraus folgt, dass sowohl EU-Unternehmen als auch internationale Wirtschaftsakteure sich auf neue Handelsmaßnahmen einstellen müssen, die von der EU vorgegeben sind. Entwicklungsländer und Drittländer könnten unterschiedlich betroffen sein: Einerseits könnte CBAM Druck auf diese Länder ausüben, ihre eigenen Umwelt- und Klimaschutzstandards zu erhöhen; andererseits könnten gerade Länder mit begrenzten Ressourcen Schwierigkeiten haben, erforderliche Daten zu erheben oder Prozesse zu implementieren. Damit diese Länder nicht benachteiligt werden, diskutiert die EU mögliche Unterstützungs-Maßnahmen, um eine gerechte Transition zu fördern und die Handelsbeziehungen im Sinne von Fairness und Nachhaltigkeit zu gestalten.
Im globalen Kontext stellt die Implementierung des CBAM in der EU einen entscheidenden Schritt im Rahmen des European Green Deal dar: Er zielt darauf ab, Fairness im internationalen Handel herzustellen, während gleichzeitig die Treibhausgas-Emissionen (GHG) effektiv reduziert werden.
Rechtsvorschriften und europäische Gremien
Im Zuge der Einführung des CBAM wurden spezifische Gesetzgebungen verabschiedet, welche durch das European Parliament und die beteiligten Gremien als Teil des Rechtsrahmens entwickelt wurden. Die Verordnung (EU) 2023/956 bildete die legislative Grundlage für CBAM, das seit dem 1. Oktober 2023 in einer Übergangsphase gilt.
Mit der Vereinfachungs-Verordnung (EU) 2025/2083, veröffentlicht am 17. Oktober 2025, wurden zahlreiche Änderungen beschlossen – sie tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Einbindung von Wirtschaft und Handelspartnern
Die Wirtschaftsakteure – insbesondere EU-Importeure – spielen eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des CBAM. Sie müssen sich an die neuen Vorgaben anpassen, um CO₂-intensive Waren korrekt zu melden und ihre Pflichten zu erfüllen. Mit der schrittweisen Einführung und der definitiven Phase ab 2026 wird erwartet, dass der CBAM zur Gleichstellung beiträgt und den Klimaschutz weiter stärkt.
Übergangsphase und zukünftige Perspektiven
Die Übergangsphase des CBAM begann am 1. Oktober 2023 und soll eine schrittweise Implementierung bis zur definitiven Phase ab 2026 ermöglichen. In dieser Phase sind Unternehmen bereits mit umfangreichen Berichtspflichten konfrontiert – der erste CBAM-Bericht war bis Anfang 2024 fällig.
Während der Übergangsphase erhielten betroffene Unternehmen kostenlose Zertifikate („Free Allowances“) – sie dient der Anpassung an das neue System. Mit der Vereinfachungs-Verordnung wurden diese Pflichten angepasst:
Ab 2026 beginnt die definitive Phase – mit jährlicher Berichtspflicht, Pflicht-Kauf von Zertifikaten und neuen Fristen.
Unternehmen müssen ihre Prozesse frühzeitig anpassen, insbesondere im Hinblick auf Daten-erhebung, Lieferkette, Emissions-methodik und IT-Reporting.
Anforderungen und Pflichten für Importeure
Importeure, die unter die CBAM-Regelung fallen, müssen eine Reihe von Pflichten erfüllen – von Datenerhebung bis zur finalen Zertifikatsabgabe.
Compliance und Sanktionen
Importeure sind verpflichtet, den CBAM-Verordnungen nachzukommen und CO₂-Emissionen, die durch importierte Waren entstehen, genau zu überwachen. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen:
Einrichtung eines Compliance-Systems zur korrekten Erfassung und Meldung der Emissionsmengen.
Zahlung einer CO₂-Gebühr: Für Emissionen, die nicht den EU-Standards entsprechen, ist eine entsprechende Gebühr zu entrichten.
Sanktionen: Geldstrafen oder – bei schwerwiegenden Verstößen – das Entziehen der Zulassung oder Importrechte.
Transparente Berichterstattung
Eine entscheidende Anforderung an EU-Importeure ist die Schaffung einer transparenten Berichterstattung über Emissionen ihrer importierten Produkte. Hier die wichtigsten Praxispunkte im Überblick:
CBAM-Vertreter: Unternehmen können künftig einen CBAM-Vertreter benennen, der die Erklärung übernimmt – dennoch bleibt der Importeur haftbar.
Berichtspflicht: Ab der definitiven Phase gilt eine jährliche Meldepflicht (nicht mehr vierteljährlich) und ein Abgabetermin bis 30. September des Folgejahres.
Default-Werte: Verwendung von Standard- oder Default-Werten ist möglich – diese Werte müssen nicht verifiziert werden, wenn exakte Daten nicht verfügbar sind.
CO₂-Kostenabzug: Kosten, die im Drittland gezahlt wurden, können angerechnet werden – Unternehmen sollten ihre Lieferketten und Dokumentation entsprechend anpassen.
Diese Anpassungen machen es für Importeure und deren Dienstleister möglich, die Reporting- und Zertifikatepflichten effizienter umzusetzen.

Häufig gestellte Fragen
Was genau versteht man unter dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?
Der CBAM ist ein regulatorisches Instrument der EU, das darauf abzielt, die Verlagerung von CO₂-Emissionen (Carbon Leakage) zu verhindern. Das System stellt sicher, dass bei der Einfuhr von Waren in die EU die Treibhausgas-Emissionen genauso berücksichtigt werden wie bei Inlandsproduktion – über den Erwerb von Zertifikaten.
Wie funktioniert der CBAM-Bericht in der Praxis?
In der Praxis werden Importeure dazu verpflichtet, einen CBAM-Bericht zu erstellen, in dem sie die CO₂-Emissionen ihrer importierten Waren dokumentieren. Dieser Bericht stellt die Grundlage dar für den Pflicht-Kauf von CBAM-Zertifikaten und damit für die zusätzliche CO₂-Kostenbelastung. Neu ist: Unternehmen können Default-Werte verwenden, einen Vertreter beauftragen und Fristen wurden verlängert.
Welche Produkte sind vom CBAM betroffen?
Vom CBAM betroffen sind vor allem kohlenstoffintensive Produkte wie Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl. Im Rahmen der neuen Vereinfachungsregelung ist zudem festgelegt, dass die de minimis-Schwelle von 50 Tonnen/Jahr nicht auf Importe von Strom oder Wasserstoff angewandt wird.
Wer muss die Vorgaben des CBAM erfüllen und wie wirkt sich das aus?
Die Vorgaben des CBAM müssen von Importeuren bestimmter Produkte in die EU erfüllt werden. Für diese Unternehmen bedeutet das: zusätzliche Kosten für den Erwerb von CO₂-Zertifikaten, eine detaillierte Dokumentations- und Meldungspflicht. Mit den neuen Vereinfachungen gelten nun geringere Pflichtquoten (50 %) beim Zertifikateerwerb sowie zusätzliche Zeit für die Umsetzung.
Auf welche Weise wird die CBAM-Berechnung durchgeführt?
Die Berechnung erfolgt, indem der Kohlenstoffgehalt der importierten Produkte mit einem CO₂-Preis multipliziert wird, der sich an den Preisen des EU ETS orientiert. Importeur:innen haben nun die Möglichkeit, im Ausland gezahlte CO₂-Kosten anzurechnen. Zudem gelten Default-Emissionswerte, wenn exakte Daten nicht vorhanden sind.
ℹ️ Dieser Artikel basiert auf dem Stand Oktober 2025.
Quellen (Zugriff: Oktober 2025)
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/956 – Einführung eines Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj/eng
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/2083 – Änderung und Vereinfachung der CBAM-Regelungen
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj/eng
Europäische Kommission (Access2Markets): Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Übersicht und Leitfaden
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content/carbon-border-adjustment-mechanism-cbam
Rat der Europäischen Union: Pressemitteilung vom 29. September 2025 – CBAM-Vereinfachungsverordnung vom Rat angenommen
https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2025/09/29/cbam-council-signs-off-simplification-to-the-eu-carbon-leakage-instrument
Mayer Brown: EU Adopts CBAM Simplification Regulation – 10 Key Amendments and Challenges Ahead (Oktober 2025)
https://www.mayerbrown.com/en/insights/publications/2025/10/eu-adopts-cbam-simplification-regulation-10-key-amendments-and-challenges-ahead
In diesem Beitrag wurden die jüngsten Änderungen an den CBAM-Regeln berücksichtigt – insbesondere die im Oktober 2025 veröffentlichte Vereinfachungs-Verordnung, die zahlreiche Melde- und Berichtspflichten für Unternehmen neu regelt. Damit erhalten Sie einen aktuellen Überblick über Anforderungen, Pflichten und Praxishinweise zur Erstellung Ihres CBAM-Berichts.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Instrument der Europäischen Union (EU), das darauf abzielt, den Klimaschutz zu stärken und einen fairen Wettbewerb im Handel mit emissionintensiven Gütern sicherzustellen. Eingeführt im Übergangszeitraum seit dem 1. Oktober 2023, verlangt CBAM von Importeuren bestimmter Waren in die EU, dass sie künftig für die eingebetteten CO₂-Emissionen bei Einfuhr Zertifikate erwerben. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Produktion in Länder mit geringeren Klimavorgaben verlagert wird (Carbon Leakage).
CBAM-Bericht: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Neue de minimis-Schwelle: Importvolumina unter 50 Tonnen/Jahr bleiben künftig von CBAM-Pflichten (Bericht, Erklärung, Zertifikate) befreit.
Verlängerte Fristen & geringere Pflichtquote: Der Abgabetermin für den CBAM-Bericht wurde auf den 30. September des Folgejahres verschoben; der Pflicht-Kaufanteil („Coverage Ratio“) bei Zertifikaten sinkt auf 50 %.
Delegation der Berichterstattung: Ein sogenannter CBAM-Vertreter kann die Erklärung übernehmen – der Importeur bleibt haftbar.
CO₂-Kostenabzug im Drittland & Default-Werte: Kosten für im Ausland gezahlte CO₂-Preise können angerechnet werden; bei fehlenden Daten dürfen Default-Emissionen verwendet werden.
Ausgenommen Strom/Wasserstoff bei Schwelle: Bei der Schwellenregelung sind Importe von Strom und Wasserstoff explizit nicht enthalten.
Inkrafttreten & Übergangsphase: Die Vereinfachungsverordnung wurde am 17. Oktober 2025 veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft; wesentliche Änderungen gelten ab der definitiven Phase ab 2026.

Die Grundlagen für den CBAM-Bericht
Der CBAM ist ein klimapolitisches Instrument der EU, entwickelt, um das Problem des Carbon Leakage im internationalen Handel zu adressieren. Er zielt darauf ab, Wettbewerbsnachteile europäischer Produktionsstandorte zu vermeiden, wenn Importe in Länder mit niedrigeren Klimastandards verlagert werden.
Carbon Leakage bezeichnet das Phänomen, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strikten Umweltauflagen verlagern, um Kosten zu sparen. Dies untergräbt die Klimaschutzbemühungen der EU und erhöht global die Treibhausgasemissionen.
Um diesem entgegenzutreten, wird CBAM angewandt:
Zeitrahmen: Seit dem 1. Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase, in der Importeure bereits Emissionsdaten melden müssen.
Warenkategorien: Betroffen sind insbesondere kohlenstoffintensive Waren wie Zement, Aluminium, Stahl, Düngemittel (vgl. Abschitt „Überblick: Von CBAM betroffene Sektoren“).
Funktionsweise: Importeure dieser Güter müssen künftig ab der definitiven Phase Zertifikate erwerben, die den CO₂-Emissionskosten entsprechen, wie für EU-Produzenten.
Transparenz: Firmen müssen regelmäßig einen CBAM-Bericht über die eingeführten Waren und den korrespondierenden CO₂-Fußabdruck erstellen.
Der Mechanismus reflektiert das Bestreben der EU, einen fairen und stabilen Markt zu schaffen, der Klimaschutzmaßnahmen wirksam in den Außenhandel integriert.
Ziele und Hintergründe des CBAM
Der Einsatz des CBAM verfolgt primär das Ziel, Wettbewerbsgleichheit herzustellen und die EU-Klimaziele zu unterstützen. Es soll sichergestellt werden, dass die Importkosten für kohlenstoffintensive Güter die gleichen Klimaschutzanforderungen widerspiegeln wie für in der EU produzierte Waren.
Vermeidung von Carbon Leakage
Carbon Leakage beschreibt das Phänomen, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strikten Umweltauflagen verlagern, um höhere Kosten durch strenge Klimaschutz-Vorschriften zu umgehen. Dies führt zu einer Verlagerung von Emissionen statt deren Reduktion. Der CBAM zielt darauf ab, diesen unerwünschten Effekt zu verhindern, indem Importeure verpflichtend einen CO₂-Preis für die Emissionen zahlen müssen, die bei der Herstellung außerhalb der EU entstanden sind.
Unterstützung des EU-Emissionshandelssystems
Der CBAM ergänzt das bestehende EU Emissions Trading System (EU ETS), indem sichergestellt wird, dass Importeure außerhalb der EU ähnliche Kosten für CO₂-Emissionen tragen müssen wie Hersteller innerhalb der EU. Dieses Anpassungssystem trägt dazu bei, die klimapolitische Effektivität des EU ETS zu erhöhen, da es Anreize für Unternehmen außerhalb der EU schafft, in eine niedrig-kohlenstoffintensive Wirtschaft zu investieren. Durch die Einbindung des CBAM in die Klimaziel-Agenda der EU – insbesondere das „Fit for 55“-Paket – wird die Notwendigkeit einer konsequenten Verringerung von Treibhausgasen betont.
Funktionsweise des CBAM
Der Kernmechanismus des CBAM besteht darin, dass Importeure für Emissionen, die bei der Produktion importierter Güter anfallen, Zertifikate erwerben müssen – ähnlich wie Hersteller in der EU unter dem EU ETS. Damit soll sichergestellt werden, dass die Klimapolitik der EU auch im Außenhandel Wirkung zeigt.
Emissionshandel und CBAM-Zertifikate
Importeure müssen CBAM-Zertifikate erwerben, die den Emissionen entsprechen, die bei der Herstellung der importierten Waren außerhalb der EU entstehen. Diese Zertifikate werden zu einem Preis erworben, der an die Preise im EU ETS angelehnt ist. Direkt-Emissionen der Produktion und indirekte Emissionen im Zusammenhang mit erzeugter Elektrizität sind Bestandteile der Bemessung.
Bemessung und Methodik
Die Bemessung der Emissionen erfolgt durch eine Methodik, die den tatsächlichen Emissionsaufwand der importierten Waren widerspiegeln soll. In der aktuellen Fassung gelten folgende wichtige Neuerungen:
Default-Werte erlaubt: Unternehmen dürfen künftig Standard- bzw. Default-Emissionswerte verwenden, wenn keine exakten Daten vorliegen – und diese Default-Werte müssen nicht verifiziert werden.
Verifizierungspflicht reduziert: Nur noch tatsächliche Emissionswerte unterliegen der Verifizierungspflicht.
Abzug von CO₂-Kosten im Ausland: Importeure dürfen CO₂-Kosten, die in einem Drittland gezahlt wurden, vom CBAM-Zahlungsanspruch abziehen – nicht mehr nur solche, die im Ursprungsland der Ware angefallen sind.
Überwachung und Berichterstattung
Die Überwachung und die Berichterstattung der Emissionen sind ein essenzieller Bestandteil des CBAM-Regimes. Importeur:innen sind verpflichtet, über die indirekten und direkten Emissionen ihrer importierten Waren eine genaue Dokumentation zu führen.
Mit der Vereinfachungs-Verordnung wurden folgende Punkte angepasst:
Die Abgabe des jährlichen CBAM-Berichts ist künftig bis 30. September des Folgejahres möglich.
Der Anteil der Emissionen, für die Zertifikate erworben werden müssen („Coverage Ratio“), wurde auf 50 % gesenkt.
Der Beginn des Pflicht-Kaufs von Zertifikaten für Importe des Jahres 2026 wurde auf Februar 2027 verschoben.

Überblick: Von CBAM betroffene Sektoren und Güter
Die Einführung des CBAM betrifft vor allem energieintensive Industrien. Diese Regelung zielt darauf ab, die Carbon Leakage zu verhindern, indem sie direkte und indirekte Emissionen, die in importierten Gütern eingebettet sind, berücksichtigt.
Eisen und Stahl
Eisen- und Stahlproduzenten sind wegen des energieintensiven Herstellungsprozesses von CBAM betroffen. Importeure dieser Materialien müssen mit zusätzlichen Kosten rechnen, da die Treibhausgas-Emissionen, die bei der Herstellung anfallen, berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für direkte Emissionen bei der Herstellung als auch für indirekte Emissionen aus der benötigten Elektrizität.
Zement
Im Zementsektor entsteht eine signifikante Menge Treibhausgase, weshalb importierter Zement und damit zusammenhängende Produkte unter CBAM fallen – was zu höheren Kosten für Importeure führen kann, wenn die Emissionen nicht innerhalb der EU-Grenzen kompensiert werden.
Aluminium und Düngemittel
Aluminium und Düngemittel sind ebenfalls durch das CBAM adressiert. Wegen der Energieintensität ihrer Produktionsprozesse und der damit verbundenen Emissionen müssen Importeure dieser Güter ihre CO₂-Emissionen nachweisen und entsprechende Abgaben entrichten, die mit den Emissionen ihrer Produkte verbunden sind.
Elektrizität und Wasserstoff
Strom- und Wasserstoffimporte sind prinzipiell im CBAM-Regime enthalten. Neu festgelegt: Die Schwellenwert-Ausnahme (50 Tonnen/Jahr) gilt nicht für Importe von Strom oder Wasserstoff. Diese Sektoren profitieren demnach nicht von der de minimis-Schwelle.
Internationale Dimension und Auswirkungen des CBAM
Die Umsetzung des CBAM durch die EU hat bedeutsame Auswirkungen auf globaler Ebene – insbesondere hinsichtlich internationaler Handelsbeziehungen, dem weltweiten Emissionsniveau und der wirtschaftlichen Entwicklung von Dritt- und Entwicklungsländern.
Globale Emissionswirkungen
Der CBAM zielt darauf ab, globale Emissionsreduktionen zu fördern, indem Importeure dazu angeregt werden, die Umweltstandards der EU zu beachten. Dies schafft einen Anreiz für Nicht-EU-Länder, ihre Kohlenstoffpreise anzuheben, um nicht benachteiligt zu werden. Die EU-Kommission sieht vor, dass durch CBAM internationale Handelspartner motiviert werden, ähnliche Maßnahmen für den Klimaschutz zu ergreifen.
Anpassung internationaler Handelsbeziehungen
CBAM wird voraussichtlich internationale Handelsbeziehungen verändern, indem CO₂-intensive Produkte mit einem Preisaufschlag versehen werden, der den internen EU-CO₂-Preis widerspiegelt. Daraus folgt, dass sowohl EU-Unternehmen als auch internationale Wirtschaftsakteure sich auf neue Handelsmaßnahmen einstellen müssen, die von der EU vorgegeben sind. Entwicklungsländer und Drittländer könnten unterschiedlich betroffen sein: Einerseits könnte CBAM Druck auf diese Länder ausüben, ihre eigenen Umwelt- und Klimaschutzstandards zu erhöhen; andererseits könnten gerade Länder mit begrenzten Ressourcen Schwierigkeiten haben, erforderliche Daten zu erheben oder Prozesse zu implementieren. Damit diese Länder nicht benachteiligt werden, diskutiert die EU mögliche Unterstützungs-Maßnahmen, um eine gerechte Transition zu fördern und die Handelsbeziehungen im Sinne von Fairness und Nachhaltigkeit zu gestalten.
Im globalen Kontext stellt die Implementierung des CBAM in der EU einen entscheidenden Schritt im Rahmen des European Green Deal dar: Er zielt darauf ab, Fairness im internationalen Handel herzustellen, während gleichzeitig die Treibhausgas-Emissionen (GHG) effektiv reduziert werden.
Rechtsvorschriften und europäische Gremien
Im Zuge der Einführung des CBAM wurden spezifische Gesetzgebungen verabschiedet, welche durch das European Parliament und die beteiligten Gremien als Teil des Rechtsrahmens entwickelt wurden. Die Verordnung (EU) 2023/956 bildete die legislative Grundlage für CBAM, das seit dem 1. Oktober 2023 in einer Übergangsphase gilt.
Mit der Vereinfachungs-Verordnung (EU) 2025/2083, veröffentlicht am 17. Oktober 2025, wurden zahlreiche Änderungen beschlossen – sie tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
Einbindung von Wirtschaft und Handelspartnern
Die Wirtschaftsakteure – insbesondere EU-Importeure – spielen eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des CBAM. Sie müssen sich an die neuen Vorgaben anpassen, um CO₂-intensive Waren korrekt zu melden und ihre Pflichten zu erfüllen. Mit der schrittweisen Einführung und der definitiven Phase ab 2026 wird erwartet, dass der CBAM zur Gleichstellung beiträgt und den Klimaschutz weiter stärkt.
Übergangsphase und zukünftige Perspektiven
Die Übergangsphase des CBAM begann am 1. Oktober 2023 und soll eine schrittweise Implementierung bis zur definitiven Phase ab 2026 ermöglichen. In dieser Phase sind Unternehmen bereits mit umfangreichen Berichtspflichten konfrontiert – der erste CBAM-Bericht war bis Anfang 2024 fällig.
Während der Übergangsphase erhielten betroffene Unternehmen kostenlose Zertifikate („Free Allowances“) – sie dient der Anpassung an das neue System. Mit der Vereinfachungs-Verordnung wurden diese Pflichten angepasst:
Ab 2026 beginnt die definitive Phase – mit jährlicher Berichtspflicht, Pflicht-Kauf von Zertifikaten und neuen Fristen.
Unternehmen müssen ihre Prozesse frühzeitig anpassen, insbesondere im Hinblick auf Daten-erhebung, Lieferkette, Emissions-methodik und IT-Reporting.
Anforderungen und Pflichten für Importeure
Importeure, die unter die CBAM-Regelung fallen, müssen eine Reihe von Pflichten erfüllen – von Datenerhebung bis zur finalen Zertifikatsabgabe.
Compliance und Sanktionen
Importeure sind verpflichtet, den CBAM-Verordnungen nachzukommen und CO₂-Emissionen, die durch importierte Waren entstehen, genau zu überwachen. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen:
Einrichtung eines Compliance-Systems zur korrekten Erfassung und Meldung der Emissionsmengen.
Zahlung einer CO₂-Gebühr: Für Emissionen, die nicht den EU-Standards entsprechen, ist eine entsprechende Gebühr zu entrichten.
Sanktionen: Geldstrafen oder – bei schwerwiegenden Verstößen – das Entziehen der Zulassung oder Importrechte.
Transparente Berichterstattung
Eine entscheidende Anforderung an EU-Importeure ist die Schaffung einer transparenten Berichterstattung über Emissionen ihrer importierten Produkte. Hier die wichtigsten Praxispunkte im Überblick:
CBAM-Vertreter: Unternehmen können künftig einen CBAM-Vertreter benennen, der die Erklärung übernimmt – dennoch bleibt der Importeur haftbar.
Berichtspflicht: Ab der definitiven Phase gilt eine jährliche Meldepflicht (nicht mehr vierteljährlich) und ein Abgabetermin bis 30. September des Folgejahres.
Default-Werte: Verwendung von Standard- oder Default-Werten ist möglich – diese Werte müssen nicht verifiziert werden, wenn exakte Daten nicht verfügbar sind.
CO₂-Kostenabzug: Kosten, die im Drittland gezahlt wurden, können angerechnet werden – Unternehmen sollten ihre Lieferketten und Dokumentation entsprechend anpassen.
Diese Anpassungen machen es für Importeure und deren Dienstleister möglich, die Reporting- und Zertifikatepflichten effizienter umzusetzen.

Häufig gestellte Fragen
Was genau versteht man unter dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?
Der CBAM ist ein regulatorisches Instrument der EU, das darauf abzielt, die Verlagerung von CO₂-Emissionen (Carbon Leakage) zu verhindern. Das System stellt sicher, dass bei der Einfuhr von Waren in die EU die Treibhausgas-Emissionen genauso berücksichtigt werden wie bei Inlandsproduktion – über den Erwerb von Zertifikaten.
Wie funktioniert der CBAM-Bericht in der Praxis?
In der Praxis werden Importeure dazu verpflichtet, einen CBAM-Bericht zu erstellen, in dem sie die CO₂-Emissionen ihrer importierten Waren dokumentieren. Dieser Bericht stellt die Grundlage dar für den Pflicht-Kauf von CBAM-Zertifikaten und damit für die zusätzliche CO₂-Kostenbelastung. Neu ist: Unternehmen können Default-Werte verwenden, einen Vertreter beauftragen und Fristen wurden verlängert.
Welche Produkte sind vom CBAM betroffen?
Vom CBAM betroffen sind vor allem kohlenstoffintensive Produkte wie Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl. Im Rahmen der neuen Vereinfachungsregelung ist zudem festgelegt, dass die de minimis-Schwelle von 50 Tonnen/Jahr nicht auf Importe von Strom oder Wasserstoff angewandt wird.
Wer muss die Vorgaben des CBAM erfüllen und wie wirkt sich das aus?
Die Vorgaben des CBAM müssen von Importeuren bestimmter Produkte in die EU erfüllt werden. Für diese Unternehmen bedeutet das: zusätzliche Kosten für den Erwerb von CO₂-Zertifikaten, eine detaillierte Dokumentations- und Meldungspflicht. Mit den neuen Vereinfachungen gelten nun geringere Pflichtquoten (50 %) beim Zertifikateerwerb sowie zusätzliche Zeit für die Umsetzung.
Auf welche Weise wird die CBAM-Berechnung durchgeführt?
Die Berechnung erfolgt, indem der Kohlenstoffgehalt der importierten Produkte mit einem CO₂-Preis multipliziert wird, der sich an den Preisen des EU ETS orientiert. Importeur:innen haben nun die Möglichkeit, im Ausland gezahlte CO₂-Kosten anzurechnen. Zudem gelten Default-Emissionswerte, wenn exakte Daten nicht vorhanden sind.
ℹ️ Dieser Artikel basiert auf dem Stand Oktober 2025.
Quellen (Zugriff: Oktober 2025)
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/956 – Einführung eines Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj/eng
EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/2083 – Änderung und Vereinfachung der CBAM-Regelungen
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj/eng
Europäische Kommission (Access2Markets): Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Übersicht und Leitfaden
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/content/carbon-border-adjustment-mechanism-cbam
Rat der Europäischen Union: Pressemitteilung vom 29. September 2025 – CBAM-Vereinfachungsverordnung vom Rat angenommen
https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2025/09/29/cbam-council-signs-off-simplification-to-the-eu-carbon-leakage-instrument
Mayer Brown: EU Adopts CBAM Simplification Regulation – 10 Key Amendments and Challenges Ahead (Oktober 2025)
https://www.mayerbrown.com/en/insights/publications/2025/10/eu-adopts-cbam-simplification-regulation-10-key-amendments-and-challenges-ahead